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   BGH, 09.06.2020 - 5 StR 167/20   

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BGH, 09.06.2020 - 5 StR 167/20 (https://dejure.org/2020,15628)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2020 - 5 StR 167/20 (https://dejure.org/2020,15628)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 5 StR 167/20 (https://dejure.org/2020,15628)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 4 S. 2 StPO; § 337 StPO
    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Beweises des Gegenteils der behaupteten Tatsache durch ein früheres Sachverständigengutachten; Beruhen einer fehlerhaften Ablehnung bei Bescheidung in den Urteilsgründen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache der Erkrankung des Beschuldigten an einer drogeninduzierten Psychose; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rewis.io

    Sicherungsverfahren auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus: Revisionsgrund fehlerhafter Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages auf Einholung eines Zweitgutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63 ; StPO § 244 Abs. 4 S. 1 und S. 2 Hs. 1
    Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache der Erkrankung des Beschuldigten an einer drogeninduzierten Psychose; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    SV-Gutachten: Weiterer Sachverständiger, Ablehnung eines Beweisantrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 623
  • StV 2020, 830
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.08.2004 - 3 StR 240/04

    Aufklärungspflicht (zweiter Sachverständiger; bessere Erkenntnismittel; Beweis

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 5 StR 167/20
    Denn die Frage, ob der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen sind, ist nur von Bedeutung, wenn das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache als "durch das frühere Gutachten' bereits erwiesen ansehen und deshalb den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen ablehnen will (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Zweitgutachter 7; vom 3. November 2009 - 3 StR 355/09, NStZ-RR 2010, 51).

    Zwar kann das Revisionsgericht, wenn - wie hier - ein Hilfsbeweisantrag in zulässiger Weise erst in den Urteilsgründen beschieden worden ist, die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen § 244 Abs. 4 StPO mit der Begründung verneinen, dass das Tatgericht den Antrag mit einer anderen Begründung rechtsfehlerfrei hätte ablehnen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 578/97, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 9; vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159; vom 24. August 2007 - 2 StR 322/07, NStZ 2008, 116; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 244 Rn. 107 mwN).

  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 367/04

    Ablehnung eines Beweisantrags (Beweis des Gegenteils; zweifelhafte Sachkunde

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 5 StR 167/20
    Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob - angesichts der zahlreichen Beanstandungen, die gegen die Methodik des Gutachters von der Verteidigung substantiiert erhoben worden sind - die knappen Erwägungen zur Sachkunde des Sachverständigen und Qualität seines Gutachtens den an die Ablehnungsbegründung eines Ablehnungsbeschlusses zu stellenden Anforderungen genügen (vgl. zum erforderlichen Begründungsumfang je nach Art und Gewicht der gegen das Erstgutachten vorgebrachten Einwände BGH, Beschlüsse vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 358; vom 22. Mai 2012 - 5 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 287, 288; vom 9. Juli 2013 - 3 StR 132/13, NStZ-RR 2014, 281; LRStPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 340 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rn. 75).
  • BGH, 24.08.2007 - 2 StR 322/07

    Zurückweisung eines Beweisantrages (völlig ungeeignetes Beweismittel; absolute

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 5 StR 167/20
    Zwar kann das Revisionsgericht, wenn - wie hier - ein Hilfsbeweisantrag in zulässiger Weise erst in den Urteilsgründen beschieden worden ist, die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen § 244 Abs. 4 StPO mit der Begründung verneinen, dass das Tatgericht den Antrag mit einer anderen Begründung rechtsfehlerfrei hätte ablehnen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 578/97, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 9; vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159; vom 24. August 2007 - 2 StR 322/07, NStZ 2008, 116; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 244 Rn. 107 mwN).
  • BGH, 22.05.2012 - 5 StR 15/12

    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation;

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 5 StR 167/20
    Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob - angesichts der zahlreichen Beanstandungen, die gegen die Methodik des Gutachters von der Verteidigung substantiiert erhoben worden sind - die knappen Erwägungen zur Sachkunde des Sachverständigen und Qualität seines Gutachtens den an die Ablehnungsbegründung eines Ablehnungsbeschlusses zu stellenden Anforderungen genügen (vgl. zum erforderlichen Begründungsumfang je nach Art und Gewicht der gegen das Erstgutachten vorgebrachten Einwände BGH, Beschlüsse vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 358; vom 22. Mai 2012 - 5 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 287, 288; vom 9. Juli 2013 - 3 StR 132/13, NStZ-RR 2014, 281; LRStPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 340 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rn. 75).
  • BGH, 03.11.2009 - 3 StR 355/09

    Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags (Einholung eines weiteren

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 5 StR 167/20
    Denn die Frage, ob der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen sind, ist nur von Bedeutung, wenn das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache als "durch das frühere Gutachten' bereits erwiesen ansehen und deshalb den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen ablehnen will (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Zweitgutachter 7; vom 3. November 2009 - 3 StR 355/09, NStZ-RR 2010, 51).
  • BGH, 21.10.1997 - 1 StR 578/97

    Hilfsbeweisantrag zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten -

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 5 StR 167/20
    Zwar kann das Revisionsgericht, wenn - wie hier - ein Hilfsbeweisantrag in zulässiger Weise erst in den Urteilsgründen beschieden worden ist, die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen § 244 Abs. 4 StPO mit der Begründung verneinen, dass das Tatgericht den Antrag mit einer anderen Begründung rechtsfehlerfrei hätte ablehnen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 578/97, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 9; vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159; vom 24. August 2007 - 2 StR 322/07, NStZ 2008, 116; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 244 Rn. 107 mwN).
  • BGH, 09.07.2013 - 3 StR 132/13

    Ablehnung eines Beweisantrags, weil das Gegenteil der Beweisbehauptung erwiesen

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 5 StR 167/20
    Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob - angesichts der zahlreichen Beanstandungen, die gegen die Methodik des Gutachters von der Verteidigung substantiiert erhoben worden sind - die knappen Erwägungen zur Sachkunde des Sachverständigen und Qualität seines Gutachtens den an die Ablehnungsbegründung eines Ablehnungsbeschlusses zu stellenden Anforderungen genügen (vgl. zum erforderlichen Begründungsumfang je nach Art und Gewicht der gegen das Erstgutachten vorgebrachten Einwände BGH, Beschlüsse vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 358; vom 22. Mai 2012 - 5 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 287, 288; vom 9. Juli 2013 - 3 StR 132/13, NStZ-RR 2014, 281; LRStPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 340 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rn. 75).
  • BGH, 19.12.2023 - 3 StR 160/22

    Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener

    Wird ein solcher im Urteil zu bescheidender Antrag mit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen oder übergangen, ist dies unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung hat abgelehnt werden dürfen und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht oder ergänzt werden können; denn beim Hilfsbeweisantrag verzichtet der Antragsteller auf weiteres rechtliches Gehör und damit einhergehend auf die Möglichkeit der Anpassung seines Verteidigungsverhaltens an die Gründe des Ablehnungsbeschlusses (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96, NJW 1997, 265; vom 26. Oktober 1999 - 1 StR 109/99, NJW 2000, 370, 371; vom 11. Juli 2019 - 1 StR 683/18, juris Rn. 57; Beschluss vom 9. Juni 2020 - 5 StR 167/20, NStZ 2020, 623 Rn. 7, jeweils mwN; ferner Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl., Rn. 326; BeckOK StPO/Bachler, 49. Ed., § 244 Rn. 56; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 236a; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 379; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 244 Rn. 411).
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